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Rückverankerte Betonsohlen - Nachweise in den Grenzzuständen UPL, GEO-2 und STR

Autor(en):

Medium: Fachartikel
Sprache(n): Deutsch
Veröffentlicht in: Bautechnik, , n. 9, v. 91
Seite(n): 622-632
DOI: 10.1002/bate.201400053
Abstrakt:

Rückverankerte Betonsohlen dienen der Sohlabdichtung gegen drückendes Grundwasser z. B. bei Trogbaugruben. Durch rückverankerte Betonsohlen wird eine grundwasserschonende Bauweise ermöglicht, da auf Grundwasserhaltungsmaßnahmen verzichtet werden kann.

Rückverankerte Betonsohlen sind anspruchsvolle Ingenieurbauwerke. Die Nachweise im Grenzzustand des Versagens durch Verlust der Lagesicherheit infolge Aufschwimmen sowie im Grenzzustand des Versagens der Verankerung erfolgen auf Grundlage der DIN EN 1997-1. Der Nachweis im Grenzzustand des inneren Bauteilversagens für die Betonsohle erfolgt gemäß DIN EN 1992-1-1.

Im vorliegenden Beitrag werden die normativen Grundlagen zusammengestellt und ihre Anwendung an einem Beispiel veranschaulicht. Neben der Nachweisführung auf Grundlage der aktuell gültigen Regelwerke wird ein Bemessungsmodell für den Lastabtrag im Sohlbeton vorgestellt. Dem Tragverhalten der in der Regel unbewehrten Sohlen wird dabei im Hinblick auf den Ansatz stabilisierender Einwirkungen entlang der Sohlränder, die Unterscheidung zwischen Rand- und Mittelbereich sowie die aus der Schlankheit der Sohle resultierenden Anforderungen besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

Der vorliegende Beitrag greift einen Beitrag aus dem Jahr 2008 in dieser Zeitschrift auf [3]. Behandelt werden die Änderungen durch die Einführung der Eurocodes sowie die Nachweise der inneren Tragfähigkeit der Betonsohle.

Stichwörter:
Ankerblock Aufschwimmen Trogbaugrube Betonsohle unbewehrter Beton Rückverankerung
Verfügbar bei: Siehe Verlag
Structurae kann Ihnen derzeit diese Veröffentlichung nicht im Volltext zur Verfügung stellen. Der Volltext ist beim Verlag erhältlich über die DOI: 10.1002/bate.201400053.
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    Datenseite
  • Reference-ID
    10070463
  • Veröffentlicht am:
    07.10.2014
  • Geändert am:
    03.02.2015
 
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